Fachbeitrag

KI in der Abschlussprüfung: Was die Berufspflichten verlangen

KI & Berufsrecht Juli 2026 10 Min. Lesezeit Aktualisiert 05.08.2026

Die Frage ist selten, ob künstliche Intelligenz in der Abschlussprüfung etwas beitragen kann. Sie lautet, unter welchen Bedingungen ein Wirtschaftsprüfer sie einsetzen darf, ohne seine Berufspflichten zu verletzen. Die Antwort ergibt sich aus vier Regelungskreisen, die unabhängig voneinander erfüllt sein müssen: Berufsrecht, Strafrecht, Datenschutzrecht und seit 2024 die EU-KI-Verordnung.

Die Verantwortung wandert nicht mit

§ 43 Abs. 1 WPO verpflichtet den Wirtschaftsprüfer zu unabhängiger, gewissenhafter, verschwiegener und eigenverantwortlicher Berufsausübung. Eigenverantwortlichkeit heißt: Das Prüfungsurteil ist seines. Ein KI-System kann eine Feststellung vorschlagen, eine Buchung als auffällig markieren oder einen Textentwurf liefern — würdigen muss der Berufsträger.

Praktisch bedeutet das eine klare Rollentrennung. Was ein Werkzeug erzeugt, ist ein Entwurf. Er wird geprüft, geändert oder verworfen, und diese Entscheidung wird dokumentiert. Ein Werkzeug, das seine Ausgaben als fertige Arbeitsergebnisse präsentiert, verleitet zu genau dem Fehler, den die Eigenverantwortlichkeit ausschließen soll. Die Wirtschaftsprüferkammer hat in ihren „Fragen und Antworten zum Einsatz von künstlicher Intelligenz in der WP-Praxis” klargestellt, dass die Berufspflichten technologieunabhängig gelten — der Einsatz von KI ändert an der Verantwortung des Berufsträgers nichts.

Verschwiegenheit ist strafbewehrt

Mandantendaten in der Abschlussprüfung unterliegen dem Berufsgeheimnis. § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB stellt die unbefugte Offenbarung unter Strafe — und zwar für den Wirtschaftsprüfer persönlich. Wer Mandantendaten in ein KI-System gibt, offenbart sie gegenüber dessen Betreiber.

§ 50a WPO — amtlich überschrieben mit „Inanspruchnahme von Dienstleistungen” — regelt, unter welchen Voraussetzungen einem Dienstleister Zugang zu Tatsachen gewährt werden darf, die der Verschwiegenheitspflicht nach § 43 WPO unterliegen. Der Zugang muss erforderlich sein, und der Umfang der offenbarten Daten muss dem Zweck entsprechen.

§ 50a Abs. 3 WPO verlangt einen Vertrag in Textform, der insbesondere enthält:

  • die Verpflichtung des Dienstleisters zur Verschwiegenheit, verbunden mit der Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer Verletzung — nicht bloß allgemeine AGB;
  • die Beschränkung auf die zur Leistungserbringung erforderliche Kenntnisnahme fremder Geheimnisse;
  • eine Regelung dazu, ob und wie der Dienstleister weitere Personen hinzuziehen darf — und dass auch diese entsprechend verpflichtet werden.

Ein ausdrücklicher Punkt „keine Verwendung zum Modelltraining” steht in dieser gesetzlichen Aufzählung nicht. Er folgt aber aus der Verschwiegenheitspflicht selbst: Solange nicht anonymisierte Berufsgeheimnisse verarbeitet werden, muss das System verhindern, dass diese in allgemein zugängliche Modelle einfließen oder unbefugten Dritten bekannt werden — genau so beschreibt es die Wirtschaftsprüferkammer in ihren Hinweisen zum KI-Einsatz.

Ein vertraglich zugesicherter Trainingsausschluss ist deshalb keine gesetzliche Vertragsklausel-Pflicht, sondern die naheliegende technisch-organisatorische und vertragliche Maßnahme, mit der sich die Verschwiegenheit gegenüber einem KI-Dienstleister überhaupt einhalten lässt. Wer ein Werkzeug prüft, sollte sich die Vertragsbedingungen des zugrunde liegenden Modellanbieters zeigen lassen, nicht nur die des Werkzeugherstellers — an dieser Stelle scheitern die meisten allgemeinen KI-Dienste.

Datenschutz: erst die Rolle klären, dann den Vertrag

Mandantendaten enthalten regelmäßig personenbezogene Daten — Lieferanten, Kunden, Beschäftigte. Wer dabei datenschutzrechtlich welche Rolle einnimmt, steht aber nicht von vornherein fest: Die Rollen ergeben sich funktional daraus, wer über Zwecke und wesentliche Mittel der jeweiligen Verarbeitung entscheidet.

Soweit der Anbieter personenbezogene Daten ausschließlich nach dokumentierten Weisungen der WP-Praxis verarbeitet, liegt regelmäßig Auftragsverarbeitung vor; dann ist ein Vertrag nach Art. 28 DSGVO erforderlich. Nutzt der Anbieter dieselben Daten auch für eigene Zwecke — etwa zur Produktverbesserung oder zum Training —, ist die Rollenverteilung gesondert zu prüfen: Je nach Produktgestaltung kommt eine eigene Verantwortlichkeit des Anbieters oder eine gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO in Betracht. Erst nach dieser Rollenprüfung steht fest, welcher Vertrag für welche Verarbeitung der richtige ist.

Weil KI-gestützte Verarbeitung von Daten unter Berufsgeheimnis systematisch und in nennenswertem Umfang erfolgt, ist außerdem eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO zu erwägen. Sie ist keine Formalie: Sie zwingt dazu, den Datenfluss vollständig aufzuschreiben — und genau dabei fällt auf, ob ein Anbieter Daten außerhalb der EU verarbeitet, ob Zwischenstände gespeichert werden und wie gelöscht wird.

Drei Fragen, die man jedem Anbieter stellen sollte: In welcher Region läuft die Inferenz? Wird die Region technisch erzwungen oder nur zugesagt? Und wer sind die Sub-Auftragsverarbeiter?

EU-KI-Verordnung: einordnen, nicht ignorieren

Die Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-VO) ist risikobasiert aufgebaut: verbotene Praktiken (Art. 5), Hochrisiko-Systeme (Art. 6 in Verbindung mit den Anhängen I und III), Transparenzpflichten (Art. 50) und Regeln für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck (Kapitel V). Ein Werkzeug, das einem Wirtschaftsprüfer Entwürfe zur Vorbereitung seiner eigenen Entscheidung liefert, ist typischerweise kein Hochrisiko-System im Sinne der Verordnung — der Katalog des Anhangs III kennt keinen Anwendungsfall für die Abschlussprüfung, anders als etwa Systeme, die über Kreditwürdigkeit oder den Zugang zu Bildung entscheiden. (Wird dasselbe Werkzeug allerdings zur Bewertung eigener Mitarbeiter eingesetzt, kann Anhang III Nr. 4 greifen — die Einordnung hängt am Verwendungszweck, nicht am Produkt.)

Wichtig: Die KI-VO ist seit Sommer 2026 nicht mehr in ihrer Ursprungsfassung anzuwenden. Die Verordnung (EU) 2026/1744 („Digital Omnibus” zur KI) ist am 27. Juli 2026 in Kraft getreten und hat die KI-VO an mehreren Stellen geändert. Für die WP-Praxis sind zwei Punkte relevant:

  • Art. 4 (KI-Kompetenz) wurde neu gefasst. Anbieter und Betreiber treffen nunmehr Maßnahmen zur Förderung der KI-Kompetenz ihres Personals und der Personen, die in ihrem Auftrag KI-Systeme betreiben und nutzen — unter Berücksichtigung von Vorkenntnissen, Erfahrung, Schulung und Einsatzkontext. Ausdrücklich klargestellt ist, dass die Pflicht kein bestimmtes Kompetenzniveau für einzelne Personen garantieren muss. Das ist eine spürbare Abschwächung gegenüber der Ursprungsfassung. Betroffen ist die Kanzlei als Betreiberin gleichwohl.
  • Die Termine für Hochrisiko-Systeme wurden verschoben — für Anhang III auf den 2. Dezember 2027, für Anhang I auf den 2. August 2028, jeweils gekoppelt an die Verfügbarkeit der harmonisierten Normen.

Die Transparenzpflichten des Art. 50 KI-VO wurden dagegen nicht verschoben; sie gelten seit dem 2. August 2026. Ihr Anwendungsbereich ist allerdings enger, als die Kurzformel „der Nutzer muss wissen, dass er mit KI interagiert” nahelegt: Art. 50 Abs. 1 verpflichtet den Anbieter eines Systems, das zur direkten Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt ist, dieses so zu gestalten, dass die betroffene Person über die KI-Interaktion informiert wird — soweit das nicht ohnehin offensichtlich ist. Bei einem internen Werkzeug, mit dem ein Wirtschaftsprüfer Arbeitspapiere oder Entwürfe erstellt, fehlt es an der Interaktion eines Dritten mit dem System; die Vorschrift kann dann schon tatbestandlich nicht einschlägig sein. Bei einem Chatbot, der mit Mandanten spricht, liegt die Sache anders. Daneben stehen in Art. 50 die Kennzeichnungspflichten für KI-generierte Inhalte und Deepfakes, die einen Betreiber treffen können.

Statt „Selbstklassifizierung”: eine Prüfliste zum Einsatzfall

Für gewöhnliche, nicht hochriskante Assistenzsysteme besteht keine allgemeine Pflicht des Anbieters, dem Kunden ein Dokument mit der Bezeichnung „Selbstklassifizierung” vorzulegen — und ohne ein solches Dokument fehlt dem Prüfer auch nicht jede Grundlage für seinen Einsatz. Sinnvoll und dokumentationsfähig ist stattdessen eine eigene, auf den konkreten Einsatzfall bezogene Einordnung:

  • vorgesehener Verwendungszweck des Systems in der eigenen Praxis;
  • Prüfung, ob dieser Zweck eine Hochrisikoanwendung nach Anhang I oder III auslöst;
  • eigene Rolle (Betreiber) und Rolle des Anbieters;
  • technische und vertragliche Schutzmaßnahmen;
  • Datenverwendung durch den Anbieter und dessen Unterauftragnehmer;
  • Dokumentation der menschlichen Kontrolle über die Ergebnisse.

Wer diese sechs Punkte einmal schriftlich beantwortet, hat eine belastbare Grundlage — unabhängig davon, wie der Anbieter sein Produkt selbst etikettiert.

Was das für die Arbeitspapiere heißt

Prüfungsnachweise müssen ausreichend und angemessen sein. Wenn ein KI-System an der Gewinnung eines Nachweises beteiligt war, gehört das in die Dokumentation — nicht als Werbung, sondern als Angabe darüber, wie der Nachweis zustande kam und wie der Prüfer ihn gewürdigt hat. Ein nachvollziehbarer Nachweis darüber, welches Modell wann für welchen Arbeitsschritt eingesetzt wurde, ist deshalb kein Selbstzweck. Er ist der Teil der Dokumentation, der die Eigenverantwortlichkeit belegbar macht.

Eine brauchbare Prüfliste

  • Bleibt das Prüfungsurteil erkennbar beim Berufsträger?
  • Gibt es einen § 50a-WPO-tauglichen Vertrag in Textform, nicht nur AGB?
  • Ist der Dienstleister zur Verschwiegenheit verpflichtet und über die strafrechtlichen Folgen belehrt?
  • Ist geregelt, ob er weitere Personen hinzuziehen darf — und wie diese verpflichtet werden?
  • Ist geklärt, wer über Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet — und ist auf dieser Grundlage der richtige Vertrag geschlossen (Art. 28 bzw. Art. 26 DSGVO)?
  • Ist die Verarbeitungsregion technisch erzwungen?
  • Werden Eingaben vom Modellanbieter zum Training verwendet?
  • Liegt eine eigene, dokumentierte Einordnung des Einsatzfalls nach der KI-VO vor?
  • Lässt sich der KI-Einsatz je Arbeitsschritt nachweisen?

Fazit

KI in der Abschlussprüfung ist kein berufsrechtliches Problem, solange die Rollen stimmen: Das Werkzeug liefert Entwürfe, der Wirtschaftsprüfer entscheidet, und beides ist dokumentiert. Problematisch wird es dort, wo ein Anbieter die vertraglichen und technischen Voraussetzungen nicht schafft — oder wo ein Prüfer den Entwurf für das Ergebnis hält.

Quellen


Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand 5. August 2026 wieder und dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Rechtsstand & Prüfzyklus

Veröffentlicht
10.07.2026
Zuletzt fachlich geprüft
28.07.2026
Zuletzt geändert
05.08.2026

Geändert wurden

  • Datenschutzrechtliche Rollenverteilung nicht mehr pauschal als Auftragsverarbeitung dargestellt — die Rolle ergibt sich funktional daraus, wer über Zwecke und wesentliche Mittel entscheidet.
  • Gesetzlicher Mindestinhalt des § 50a Abs. 3 WPO und der Trainingsausschluss getrennt dargestellt: Letzterer folgt aus der Verschwiegenheitspflicht, steht aber nicht als eigener Punkt in der gesetzlichen Aufzählung.
  • Art. 50 KI-VO enger gefasst (Anbieterpflicht bei Systemen zur direkten Interaktion mit natürlichen Personen) und auf den seit 2. August 2026 geltenden Stand gebracht.
  • Änderung der KI-VO durch die Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital Omnibus) ergänzt: Art. 4 verlangt nun Maßnahmen zur Förderung der KI-Kompetenz, kein garantiertes Kompetenzniveau; neue Geltungstermine für Hochrisiko-Systeme.
  • Die „Selbstklassifizierung des Anbieters" ist nicht mehr als allgemeine Einsatzvoraussetzung dargestellt, sondern durch eine anbieter- und einsatzbezogene Prüfliste ersetzt.
  • Datierte Quellenliste mit Primärfundstellen ergänzt.

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